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Heckenpflanzung mit Nachbarn absprechen


Frage:
Die Haselnußhecke unseres Nachbarn ragt in mein Grundstück hinein. Kann ich sie auf meiner Seite beschneiden?

Antwort:
Fordern Sie Ihren Nachbarn schriftlich auf, alle Zweige der Haselnußhecke, die in Ihr Grundstück hineinragen, wegen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit zu entfernen.
Tut er dies nicht, dann entfernen Sie selbst die in Ihr Grundstück hineinreichenden Zweige.

Frage:
Wir möchten wissen, wie hoch der Nachbar seine Hecke wachsen lassen kann. Zur Zeit ist sie etwa 3,50 m hoch. Unsere Hecke hat eine Höhe von 1,30 m und wir befürchten, dass ihr Wachstum beeinträchtigt wird.

Antwort:
Anpflanzungen von Hecken im Grenzbereich sollten zwischen Nachbarn abgestimmt werden, um späteren Ärger zu vermeiden, erst recht, wenn jeder eine Hecke pflanzen will. Im § 37 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgN-RG) sind die notwendigen Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken festgelegt.
Auch über die Höhenbegrenzung sollte man sich vernünftig verständigen, es kann nicht sein, daß eine Hecke ca. 3,50 m hoch ist, während die andere nur eine Höhe von 1,30 hat. Hier sind für die niedrigere Hecke auf Dauer durchaus Wachstumsbeeinträchtigungen zu erwarten. Versuchen Sie, diese Frage mit Ihrem Nachbarn einvernehmlich zu klären, ansonsten fordern Sie ihn schriftlich auf, in einem bestimmte Zeitraum die Hecke angemessen herunterzusetzen.

Frage:
Wir haben an der Grenze zum Nachbargrundstück eine Thuja-Hecke gepflanzt und möchten diese gern etwas höher wachsen lassen. Dem Nachbarn gefällt dies nicht, und er hat die Hecke oben und auf seiner Seite beschnitten. Ist er dazu berechtigt, und wie sollen wir uns nun verhalten?

Antwort:
Bei Grenzbepflanzungen gleich welcher Art ist zunächst der Grundsatz im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) vom 28. Juni 1996, Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 zu beachten. Dort heißt es: „Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen.
Zur Beilegung von Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken."
Im Abschnitt 9 des BbgNRG -Grenzabstände für Pflanzen - wird im § 37 „Grenzabstände für Bäume. Sträucher und Hecken" folgendes geschrieben: Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe ist einzuhalten,
1. bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
2. bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m,
3. im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand von mindestens einem Drittel seiner Höhe über dem Erdboden. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
Beabsichtigte Veränderungen in der Grenzbepflanzung (z. B. die Höhe einer Hecke) müssen dem Nachbarn angezeigt (möglichst schriftlich) und sein Einverständnis eingeholt werden. Eigenmächtige Handlungen Ihres Nachbarn auf Ihrem Grundstück (z. B. einseitiges Beschneiden der Hecke) sind nicht zulässig.
Es ist immer ratsam, auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen die Grenzbebauung und -bepflanzung zwischen den Nachbarn abzustimmen und schriftlich zu vereinbaren.