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Dürfen Nadelbäume im Kleingarten stehen bleiben?


Frage:
Seit 1977 besitzen wir einen Garten in einer Gartenanlage. Bei der letzten Gartenbegehung durch den Regionalverband wurde festgestellt, dass die zwei über 20 Jahre alten Blautannen zu entfernen sind, weil sie gegen die Gartenordnung verstoßen.
Außerdem sollen sie als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten. Gilt hier nicht der Bestandsschutz und wie ist es mit Übergangsgesetzen zu DDR-Gesetzen in diesem Fall?

Antwort:
Für das organisierte Kleingartenwesen gelten als Rechtsgrundlage besonders das Bundeskleingartengesetz sowie die Gartenordnungen des jeweiligen Landesverbandes bzw. des Vereins. Auch regelmäßige Gartenbegehungen zur Kontrolle der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen durch Vereinsvorstände und Verbände gehören dazu. Die empfohlene kleingärtnerische Nutzung orientiert vor allem auf den Anbau von Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf, der Anbau von Stauden, Ziergehölzen und Sommerblumen, die Einrichtung verschiedenartiger Biotope und schließt die Anpflanzung größer Laub- und Nadelgehölze/Koniferen aus. Die Einhaltung dieser Regelung hängt unmittelbar mit der „kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" zusammen und damit mit der Existenz des organisierten Kleingartenwesens.
In Ihrem Fall ist die Problematik etwas schwieriger. Da die Blautannen (richtiger Blaufichten) seit 1978 im Garten stehen und bisher bei Gartenbegehungen keine Beanstandungen erfolgten (warum eigentlich nicht?) muss durch den Vorstand geprüft werden, ob eine Entfernung unter Beachtung der vor Ort geltend Baumschutzverordnung bzw. -satzung möglich ist. Auch die Frage des Bestandsschutzes ist zu klären. Vielleicht kann man einen vernünftig Kompromiss finden! Dass Blautannen (Blaufichten) als Wirtspflanze für Schädlinge und Krankheiten gelten, ist nicht bekannt und auch wissenschaftlich nicht bewiesen.